Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach §14 Absatz 1 der ver.di-Satzung pro Monat 1% des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes.
Für Bezieherinnen/Bezieher von Renten, Pensionen, Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld (Alg I) und anderen Leistungen nach SGB III beträgt der Monatsbeitrag 0,5 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens aus dem Teil des Gesamteinkommens, das seinen Ursprung in einem Arbeits-, Dienst- oder Amtsverhältnis hat. Sofern ein zusätzliches Erwerbseinkommen nach § 14 Absatz 1 erzielt wird, ist hierfür zusätzlich ein Prozent aus diesem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen als Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Der Mindestbeitrag beträgt € 2,50 monatlich.
Bezieherinnen/Bezieher von Grundsicherungsleistungen, Hausfrauen/Hausmänner, Schülerinnen/Schüler, Studierende und Personen in Freiwilligendiensten, Bezieherinnen/Bezieher von Mindestelterngeld zahlen jeweils den Mindestbeitrag von monatlich € 2,50.
Selbstständige zahlen jeweils einen Beitrag in Höhe von einem Prozent ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten im Organisationsbereich von ver.di.
Berechnungsgrundlage ist der Monatsdurchschnitt der steuerpflichtigen Einkünfte oder 75 Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen. Ist auf dieser Grundlage eine Beitragsberechnung nicht möglich, wird ein Beitrag von mindestens € 15 festgesetzt.
Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen.